Über Yasolar

PV-Lösungsanbieter aus einer Hand

AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Yaboo Paneuro Trading GmbH, Co. KG


§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmen.


(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss


Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.


§ 3 Zur Verfügung gestellte Unterlagen


An allen dem Kunden im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen, wie z. B. Berechnungen, Zeichnungen usw., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dies dem Kunden ausdrücklich schriftliche Zustimmung. Nehmen wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der in § 2 genannten Frist an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.


§ 4 Preise und Zahlung


(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk einschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.


(2) Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt ausschließlich auf das Geschäftskonto. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.


(3) Bei Annahme des Kaufangebots durch den Kunden hat der Kunde zusammen mit der schriftlichen Bestellung eine Anzahlung in Höhe von 30 % des voraussichtlichen Kaufpreises zu leisten. Dies muss umgehend erfolgen. Mit Eingang der Zahlung gilt die Bestellung als angenommen. Ebenso hat der Kunde den restlichen Rechnungsbetrag vor Lieferung der bestellten Ware zu begleichen. Der Versand der Ware an den Kunden erfolgt erst nach Zahlungseingang.


4) Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.


5) Sofern keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde, behalten wir uns das Recht vor, angemessene Preisänderungen aufgrund geänderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen vorzunehmen, die 3 Monate oder mehr nach Vertragsschluss erfolgen.


§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte


Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 Lieferzeit


(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt uns vorbehalten. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


(3) Gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.


§ 7 Gefahrübergang bei Versand


Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Absendung der Ware an den Kunden, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


§ 8 Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn wir nicht immer ausdrücklich hierauf hinweisen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält.


(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: Nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.


Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Liefergegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.


§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress


(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.


(2) Mängelansprüche verjähren sechs Monate nach Ablieferung der von uns gelieferten Ware. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 BGB Anwendung findet. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) sehen längere Fristen vor. Vor der Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.


(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Zur Nacherfüllung ist uns stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von der vorstehenden Regelung uneingeschränkt unberührt.


(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.


(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Abnutzung sowie im Schadensfall die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden Reparaturen oder Änderungen vom Käufer oder Dritten unsachgemäß vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.


(6) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Ort verbracht worden ist Niederlassung des Käufers, es sei denn, die Versendung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.


(7) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Lieferanten gilt Absatz 6 entsprechend.


(8) Etwaige Gewährleistungen des Herstellers bleiben unberührt.


§ 10 Sonstiges


(1) Für diesen Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).


(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.


(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt oder diese Lücke füllt.



Frankfurt, 01.09.2022